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Borkwalder Baumfällsaison 2017 fällt üppiger als sonst aus

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Wer durch unseren Ort geht, der bemerkt leicht die vielfältigen Baumfällungen in der Ortsgemarkung. Am umfangreichsten sind die Waldarbeiten auf den Grundstücken der Berlin-Brandenburger Flächenentwicklungs GmbH (BBF). Zwischen Bolzplatz und Mehrfamilienhäusern sowie entlang des noch nicht gebauten Abschnitts des Olof-Palme-Rings wird der Wald ausgelichtet. Vermutlich sind diese Arbeiten bereits als Vorleistungen auf die angestrebte Umwidmung der Waldflächen in Bauland gedacht, bei der für jeden dann noch zu fällenden Baum ein neuer gepflanzt werden müsste.

Noch nicht sichtbar, aber demnächst anfallend sind Fällungen zahlreicher Kiefern auf den 63 Grundstücken, die die Baufirma Town&Country erworben hat und gegenwärtig vermarktet. Beides war schon vor Jahren mit der Entscheidung über den Bebauungsplan angelegt und ist auch so gewollt.

Hinzu kommen die umstrittenen in der Reesdorfer Heide geplanten Windräder. Für die Standorte und Zufahrten müssen demnächst in Größenordnungen Bäume aus den Wäldern zwischen Fichtenwalde, Borkwalde und Borkheide entnommen werden. Nicht eingeplant ist die einmal vom Landrat erwähnte Notwendigkeit von 300 Meter breiten Brandschneisen, die im Brandfall die Gemeinden schützen müssten. Beelitz, zu dem Fichtenwalde gehört, Borkheide und unser Ort haben sich daher gegen die Windräder ausgesprochen und bereiten notfalls entsprechende Klagen vor.

Herausnahme von Bäumen auf privaten Grundstücken

Herausnahme von Bäumen auf privaten Grundstücken

Noch vor wenigen Wochen war hier Wald

Noch vor wenigen Wochen war hier Wald

Aber nicht nur die großen Investoren greifen zur Säge, sondern auch viele private Häuslebesitzer. Fast im Wochentakt wird ein privates Grundstück baumfrei gepflegt. Die Besitzer in der Schwedensiedlung nutzen eine Lücke aus, seit die privatrechtlich gesicherte Pflicht, ein Drittel des Baumbestandes auf den Privatgrundstücken zu erhalten, nicht mehr durchgesetzt wird. Die Gemeindevertretung und viele Bürger setzen dagegen auf den Waldcharakter der selbsternannten „Waldgemeinde Borkwalde“. Bereits im April letzten Jahres forderte die Gemeindevertretung daher den Amtsdirektor auf, eine Bauschutzsatzung zu erarbeiten. Auf Baugrundstücken sollten nur noch die absolut notwendigen Fällungen gestattet sein. Sogar Maßnahmen zur Förderung der Wiederaufforstung in der Ortslage Borkwalde wurden eingefordert. Bekanntlich ging jedoch dem Amt Brück bald danach der Amtsdirektor verloren. Seitdem ruht ein Satzungsentwurf samt Änderungswünschen im Amt.

Noch kann man in Borkwalde viel Wald erleben. Aber mancher Einwohner fragt sich bereits, wie lange der Namenszusatz „Waldgemeinde“ noch gerechtfertig sein wird.

Wald ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze und andere. (§2 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Waldgesetz)

Für die Fällung, Rodung oder anderweitige Beseitigung von Bäumen sind zahlreiche Gesetze und Verordnungen der Bundes und des Landes Brandenburg zu beachten, u.a.: das Bundesnaturschutzgesetzt sowie das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz, das Waldgesetz und die Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg.

Eine Waldumwandlung muss durch die untere Forstbehörde zuvor genehmigt werden. (§ 8 Brandenburgisches Waldgesetz)

Kahlschläge sind weitgehend verboten. Mussten trotzdem Waldflächen kahl geschlagen werden, so sind sie innerhalb von 36 Monaten wieder zu bewalden. Holzerntemaßnahmen sind dann kein Kahlschlag, wenn mindestens 40 Prozent des Waldbodens überschirmt bleiben. (§10 und 11 Brandenburgisches Waldgesetz)

Bäume auf bebauten Grundstücken dürfen ohne Genehmigung gefällt werden. Ausgenommen davon sind Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen. (§2 Abs. 1 Brandenburgische Baumschutzverordnung)

Im Wald dürfen Bäume immer gefällt werden, außerhalb des Waldes ist das nur vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt. Außerhalb dieser Zeit sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen gestattet. (§39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz).


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